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Hätte man zum Start der Arbeit von „Kurve kriegen“ in Oberhausen vielleicht noch annehmen können, bei der Landesinitiative und der Jugendgerichtshilfe handele es sich um Protagonisten aus zwei verschiedenen Welten mit völlig unterschiedlichen Mandaten, so wurde in der Zusammenarbeit vor Ort doch schnell deutlich, dass es Schnittmengen gibt, beide Arbeitsfelder gar nicht so weit voneinander entfernt sind und durchaus voneinander profitieren können.
Erleichtert hat die Kooperation sicherlich, dass die Jugendgerichtshilfe Oberhausen nicht erst ab dem 14. Geburtstag mit Eintritt der Strafmündigkeit zuständig wird, sondern auch strafunmündige Kinder bereits in ihre Beratungsarbeit einbezieht. Dieser Umstand erhöht die Schnittmenge für eine Zusammenarbeit deutlich, da die Kernzielgruppe der Initiative „Kurve kriegen“ acht bis 15 jährige Kinder und Jugendliche umfasst. Beide Dienste verfolgen letztendlich einen ähnlichen Ansatz, nämlich möglichst frühzeitig einen Fuß in die Tür zu bekommen, bevor eine kriminelle Karriere richtig Fahrt aufnimmt. Getreu dem Leitspruch der Initiative heißt es: „Frühe Hilfe statt späte Härte!“.
Ein wichtiger Meilenstein für eine gelungene Zusammenarbeit am Standort Oberhausen war und ist das Festlegen klarer Spielregeln. Die 2017 gemeinsam erarbeitete „Schnittstellendefinition“ als verbindliches Fundament gewährleistet für alle Beteiligten Handlungssicherheit, indem sie klar definierte Zuständigkeitsbereiche festlegt sowie Möglichkeiten und Grenzen der jeweiligen Handlungsfelder aufzeigt.
Eine solche Grundlage ist hier notwendig, denn auch wenn beide Seiten ähnliche Ziele verfolgen, eine kriminelle Karriere frühzeitig zu verhindern, müssen dabei natürlich sowohl die Regeln des Datenschutzes als auch der wichtige Unterschied beachtet werden, dass „Kurve kriegen“ auf Freiwilligkeit seitens der Teilnehmer*innen fußt, während die Jugendgerichtshilfe neben ihren beratenden und unterstützenden Aufgaben im Sinne der Jugendhilfe andererseits auch eine Schnittstelle zur Jugendstrafjustiz bildet, die naturgemäß nicht immer von Freiwilligkeit geprägt ist.
Dieser Tätigkeit im strafprozessualen Kontext muss in der Zusammenarbeit Rechnung getragen werden. Dabei muss sie aber kein Hindernis sein, sondern kann durchaus eine Bereicherung für beide Seiten sein, indem sie helfen kann, jugendstrafrechtliche Entscheidungen mit der Dynamik der Teilnahme bei „Kurve kriegen“ zum Nutzen der Klient*innen zu synchronisieren. So kann beispielsweise die erfolgreiche und freiwillige Teilnahme an „Kurve kriegen“ für das Jugendstrafverfahren als Indikator einer positiven Entwicklung gewertet werden und somit auch die initiierten Fortschritte miteinbeziehen.
In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass die pädagogischen Fachkräfte die Teilnehmer*innen zu Terminen bei der Jugendgerichtshilfe und zu Hauptverhandlungen vor dem Jugendgericht begleiten, wodurch Sicherheit für Abläufe des Strafverfahrens vermittelt wird.
Bei über 14 Jährigen kann die Jugendgerichtshilfe ihrerseits auf der Grundlage einer bereits laufenden oder erfolgreich absolvierten Teilnahme an „Kurve kriegen“ die Einstellung eines Jugendstrafverfahrens anregen, zumal der Gesetzgeber solche Möglichkeiten in § 52 SGB VIII oder den Diversionsrichtlinien ausdrücklich vorsieht. Allerdings ist die Teilnahme an der kriminalpräventiven Initiative nicht als gerichtliche Weisung zu verhängen, weil dadurch das Prinzip der Freiwilligkeit ad absurdum geführt werden würde. „Kurve kriegen“ ist eben eine „Chance“ und keine „Strafe“!
Darüber hinaus sind gegenseitige Informationen zum Betreuungsverlauf in vielfältiger Weise wichtig und nutzbar. So kann die Jugendgerichtshilfe ihre Interventionsvorschläge im Jugendstrafverfahren auf dem bei „Kurve kriegen“ Erreichten aufbauen und daran mitwirken, dass die Justiz eine passgenaue erzieherische Maßnahme findet, die den Verlauf von „Kurve kriegen“ ergänzt und stützt. Wenn „Kurve kriegen“ und Jugendgerichtshilfe sich hierzu frühzeitig abstimmen, besteht damit in der Regel eine sehr produktive Steuerungsmöglichkeit im Jugendstrafverfahren.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine solche gute Zusammenarbeit sind demnach Rollenklarheit, Transparenz und eine solide Vertrauensbasis. Ebenso sind wechselseitige Kenntnisse über die jeweiligen Arbeitsabläufe, über Grenzen und Möglichkeiten der jeweiligen Handlungsspielräume unerlässlich. Die Möglichkeit des beiderseitigen Profits zeigt sich immer wieder an den positiven Entwicklungsverläufen der Klient*innen.
Letztendlich bedeutet die erfolgreiche Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure, dass Hilfe und Unterstützung dort passgenau ankommen können, wo sie einen weiteren Lebensweg abseits einer kriminellen Laufbahn ermöglicht.